Wie alle anderen Bereiche der Gesellschaft ist auch die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften von der aktuellen Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen betroffen.

Der Bundestag hat im Rahmen des „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ auch Festlegungen für die Eigentümergemeinschaften getroffen.

Es handelt sich dabei um Regelungen zur Amtszeit des Verwalters und der Geltungsdauer von Wirtschaftsplänen. Diese temporären Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes sollen vorerst bis zum 31.12.2021 gelten.

Amstzeit des Verwalters dauert fort

Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

Wirtschaftsplan gilt fort

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Damit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist und eine Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldforderungen bestehen bleibt. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden.

Eigentümerversammlung und Abrechnung

Entgegen der Erwartung wurde auf Bundesebene keine Regelung für die Eigentümerversammlung und die Abrechnung getroffen. Wir gehen daher davon aus, dass die Eigentümerversammlungen so lange aufgehoben sind, wie im jeweiligen Bundesland ein entsprechendes Versammlungsverbot gilt. Gegebenenfalls können die Eigentümerversammlungen in der zweiten Jahreshälfte stattfinden.

Die Abrechnungen werden aktuell von uns erstellt. Die Rechnungsprüfungen werden wir versuchen auf digitalem Wege mit den Verwaltungsbeiräten durchzuführen. Die jeweiligen Einzelabrechnungen werden wir dann so zeitnah wie möglich an Sie als Eigentümer versenden.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Gesundheit und eine starke Hausgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützung.